Rahmenvertrag über die Lieferung von Ersatzteilen für die Weichenanlagen, Lager I64, Kappgasse 3
Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
WIENER LINIEN GmbH & Co KG
I64
- Telefon:
- +43 1 7909 68025
- E-Mail:
- i64.beschaffung@wienerlinien.at
- Stammzahl:
- 9110016084503
- Geschäftszahl:
- WL-I64-Luh-26-4
Rahmenvertrag über die Lieferung von Ersatzteilen für die Weichenanlagen, Lager I64, Kappgasse 3
- Erfüllungsort:
- AT130 / Wien
- CPV Hauptteil:
- 34941800 (Weichen)
- Art des Auftrags:
- Lieferauftrag
Schmutzer Elektronik GmbH
Für die Lieferung von Ersatzmaterial für Weichenanlagen soll ein dreijähriger Rahmenvertrag für die Beschaffung von technischen und peripheren Baugruppen für Weichenanlagen von Hanning & Kahl abgeschlossen werden. Mit dem Rahmenvertrag soll für den Erhaltungs-, Störungs- und Erneuerungsbereich der bestehenden Weicheneinrichtungen im Straßenbahnnetz der Wiener Linien der Bedarf abgedeckt werden. Ab dem Jahr 1985 wurden im Netzbereich der Straßenbahn E-Weichensteuerungen der Type WSt11, WSt211 und in weiterer Folge die Weichensteuerungen der Type HNP11 und HNP211 von der Hanning & Kahl GmbH & Co KG bezogen. Dabei handelt es sich um typengenehmigte und sicherheitsrelevante Einrichtungen im Fahrweg der Straßenbahn. Nur durch die Verwendung, der in den Kompatibilitätstabellen angegebenen Bauteile, bleibt die Typengenehmigung und der Sicherheitsnachweis erhalten. Durch die Beschreibung der zu beschaffenden Teile und des Auftrags erfolgt keine künstliche Einschränkung des Wettbewerbs. Die Schmutzer Elektronik GmbH ist die Generalvertreterin der Hanning & Kahl GmbH in Österreich und hat als solche ein Monopol auf den Verkauf des Ersatzmaterial von Hanning & Kahl. Ein Händlerwettbewerb existiert nicht. Es ist daher beabsichtigt, den Rahmvertrag nach Durchführung eines Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit der Firma Schmutzer Elektrotechnik GmbH als Generalvertreter der Hanning& Kahl GmbH in Österreich nach § 206 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 (Ausschließlichkeitsrecht) und § 206 Abs. 1 Z 6 BVergG 2018 (technische Unvereinbarkeit bei Wechsel des Lieferanten) abzuschließen, um die Versorgungssicherheit und damit die Anlagenverfügbarkeit für den Betrieb zu gewährleisten.
- Tag der Absendung:
- 22.04.2026
- Tag der erstmaligen Verfügbarkeit:
- 23.04.2026
- Letzte Änderung am:
- 23.04.2026, 04:45 Uhr UTC+02:00