2026-240 OZ. MECS Generalplanung

Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Technische Universität Wien

GuT/Vergabe

Telefon:
+43 1
Stammzahl:
9110007633536
Geschäftszahl:
240

Planerleistungen für das MECS-Projekt

Erfüllungsort:
AT130 / Wien
CPV Hauptteil:
71000000 (Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen)
Art des Auftrags:
Dienstleistungsauftrag

ALLPLAN Gesellschaft m.b.H.

Für den MECS-Cluster of Excellence (MECS = Materials for Energy Conversion and Storage) wird ein eigener Labor- und Bürobereich baulich adaptiert und eingerichtet.

Der Bereich wird künftig seitens TU Wien von den Instituten für Physik und Chemie genützt. Am MECS-CoE sind außerdem folgende Forschungseinrichtungen beteiligt (und evtl. fallweise am Standort Arsenal tätig): Universität Wien, ISTA-Institute of Sci-ence and Technology Austria und Universität Innsbruck.

Die Generalplaner-Leistungen für die Büro- und Laborplanung waren in den Leis-tungsphasen 1-2 (Grundlagenanalyse, Vorentwurfsplanung) und 3-4 (Entwurfspla-nung, Einreichplanung) von X. erbracht worden.

Die Zusammenarbeit mit X. konnte nicht fortgeführt werden.

Es ist daher – wegen eines - bereits gegebenen enormen Zeitverzugs schnellstmög-lich – ein Generalplaner zu beauftragen, der die bisher erbrachte Planung evaluiert, anpasst und weiterführt, die weiteren Planungsphasen übernimmt und das Projekt im Kostenrahmen und zeitgerecht zu Ende führt.

Für das Projekt soll eine Förderung der Kosten durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) im Rahmen des Programms Clusters of Excellence (COE) in Anspruch genommen werden. Besonders zu berücksichtigen sind daher die Allgemeinen Grundsätze zur Förderfähigkeit der Beschaffung von Gü-tern, Bau- und Dienstleistungen.

Wahl des Verhandlungsverfahrens

Der Auftrag wird in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntma-chung gem. § 37 Abs 1 Z 3 lit a und gem. Z 4 BVergG 2018 vergeben.

I. Wahl des Verhandlungsverfahrens gem § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018

Nach § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 kann ein Lieferauftrag im Rahmen eines Verhand-lungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

„äußerst dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des öffentlichen Auf-traggebers zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentli-che Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen Verfah-ren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder in einem gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhal-ten“.

Die Zusammenarbeit mit dem vormals beauftragt gewesenen Planer konnte nicht weitergeführt werden. Dies war unvermeidlich und zwingend. Die detaillierten Gründe werden aus Rücksicht auf die Rechte und berechtigte Interessen Dritter nicht veröf-fentlicht. Die termingerechte Verwirklichung des Projektes und die Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens wäre im Falle der Fortführung des Auftrages jeden-falls unmöglich gewesen.

Die Beendigung war zwangsläufig geboten, um einen verantwortungsvollen Umgang mit der TU Wien überantworteten Steuergeldern zu gewährleisten und die Einhaltung der verfassungsrechtlich geforderten Kriterien von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Gebarung sicherstellen.

Die Ursachen für die Nicht-Weiterführung der Zusammenarbeit, die sich als al-ternativlos darstellt, waren nicht dem Verhalten der TU Wien zuzuschreiben, sondern vielmehr äußeren – nicht von der TU Wien beeinflussbaren – Umstän-den geschuldet.

Die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit beenden zu müssen, stellt ein Ereignis dar, das die TU Wien im Zeitpunkt der Auftragserteilung naturgemäß nicht vor-hersehen konnte.

Planungsleistungen fallen unzweifelhaft unter die „geistigen Dienstleistungen“ des § 2 Z 18 BVergG. Definition in § 2 Z 18 BVergG: „Geistige Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesent-licher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbe-schreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich.“

Das Bundesverwaltungsgericht führt auf seiner Homepage dazu aus: „… bei geisti-gen Dienstleistungen können die strengen Vorgaben an die Vergleichbarkeit von An-geboten nicht erfüllt werden. Ihr wesentlicher Inhalt besteht in der Lösung einer Auf-gabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit. Zwar ist bei solchen Leistungen ei-ne Ziel- oder Aufgabenbeschreibung möglich, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (z.B. Forschung und Entwicklung, Un-ternehmensberatung, Architektur und sonstige technische Beratung und Planung).“ (https://www.bvwg.gv.at/verfahren/Fachbereiche/Wirtschaft--Kommunikation--Verkehr-und-Umwelt/vergabe-oeffentlicher-auftraege-des-bundes.html, abgerufen am 10.06.2026).

Wesentlicher Inhalt der Leistung ist das Zurverfügungstellen und die Anwendung ua von Fachwissen, Kreativität und Lösungsfindungskompetenz. Die konkrete Leistung steht gewissermaßen erst am Ende des Prozesses fest und kann somit nicht im Vor-hinein verglichen werden.

Bei geistigen Dienstleistungen kann die Auswahl des Bestbieters nicht einfach, rela-tiv unkompliziert und rasch mithilfe eines auszupreisenden konstruktiven Leistungs-verzeichnisses erfolgen.

Vielmehr müssten in einem Vergabeverfahren in Form eines offenen Verfahrens, ei-nes nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder in eines gemäß § 34 durchzuführenden Verhandlungsverfahrens die vorher angeführten Kompeten-zen, wie Kreativität und Lösungsfindungskompetenz, erst aufwändig eruiert und eva-luiert werden. Sinnvoll wäre im gg Kontext die Ausarbeitung von groben Konzepten zur Umsetzung des Vorhabens. Den Bietern müsste zum Einarbeiten und zum Erstel-len der Konzepte genügend Zeit eingeräumt werden.

Tag der Absendung:
15.06.2026
Tag der erstmaligen Verfügbarkeit:
17.06.2026
Letzte Änderung am:
17.06.2026, 04:25 Uhr UTC+02:00