Abschlussprüfung der ASFINAG-Gruppe 2020ff
Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Aufträgen und abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen gemäß § 365 Abs. 4
Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft
- Stammzahl:
- 9110015533064
- Geschäftszahl:
- 753490
Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH
- Stammzahl:
- 9110015239843
Rahmenvereinbarung "Abschlussprüfung der ASFINAG-Gruppe 2020ff", Erhöhung des maximalen Auftragsvolumens
- CPV Hauptteil:
- 79200000 (Dienstleistungen im Bereich Rechnungslegung und -prüfung sowie Steuerwesen)
- Art des Auftrags:
- Dienstleistungsauftrag
- Gründe für die Notwendigkeit geänderter Leistungen:
Nach Einleitung des Vergabeverfahrens ist am 12.07.2020 die „EU-Taxonomie Verordnung“ (Verordnung (EU) 2020/852 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088) in Kraft getreten. Rund eineinhalb Jahre nach Einleitung des Vergabeverfahrens wurde im Juli 2021 mit dem Offenlegungsrechtsakt die Methodik zur Ermittlung der Taxonomie-Kennzahlen sowie den Inhalt und die Darstellung der ergänzenden Erläuterungen spezifiziert.
Am 05.01.2023 und somit ebenfalls nach Einleitung des Vergabeverfahrens, ist die „CSRD“ (Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) in Kraft getreten.
Die AG unterliegt sowohl der „EU-Taxonomie Verordnung“ als auch der „CSRD“. Beide Rechtsakte verpflichten Unternehmen zu umfassenden Berichterstattungs- bzw. Dokumentationspflichten.
Aufgrund der Mehrkosten für die Erfüllung dieser neu hinzugekommen Verpflichtungen der AG ist eine Erhöhung des maximalen Abrufvolumens der Rahmenvereinbarung erforderlich geworden. Diese stellt eine zulässige unwesentliche Vertragsänderung gemäß § 365 Abs 3 Z 6 BVergG dar:
Eine Vertragsänderung ist als unwesentliche Änderung nach § 365 Abs 3 Z 6 BVergG anzusehen, wenn sie die dort angeführten kumulativen Bedingungen erfüllt.
Erforderlich geworden sind die zusätzlichen Aufwendungen aufgrund der nach Einleitung des Vergabeverfahrens in Kraft getretenen Rechtsakte, der EU-Taxonomie-Verordnung sowie der CSRD. Diese verpflichten die AG zu zusätzlichen Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten. Die Erforderlichkeit der zusätzlichen Aufwendungen ist somit zurückzuführen auf neue gesetzliche Bestimmungen, die die AG einzuhalten hat.
Weitere Bedingung für das Vorliegen einer unwesentlichen Änderung ist, dass die Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben, nicht vorhersehbar waren. Die EU-Taxonomie-Verordnung und die CSRD sind nach Ende der Angebotsfrist im gegenständlichen Verfahren veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Der AG war es nicht möglich, die zusätzlichen Aufwände für diese über die vorsehbaren Berichtspflichten hinausgehenden Berichterstattungs- und Dokumentationspflichten nach CSRD und der EU-Taxonomie Verordnung in ihrer Ausschreibung Ende 2019 zu berücksichtigen, weil nicht vorhersehbar war, dass bzw. mit welchem konkreten Inhalt diese beiden Rechtsakte in Kraft treten werden.
Des Weiteren darf sich der Gesamtcharakter des Vertrages durch die Änderung nicht ändern. Eine Änderung des Gesamtcharakters des Vertrags liegt gegenständlich nicht vor, da lediglich das Abrufvolumen aus der Rahmenvereinbarung angepasst wird und der Auftragstypus erhalten bleibt. Eine zeitliche Verlängerung der Rahmenvereinbarung erfolgt nicht.
Als letzte Voraussetzung dürfen die zusätzlichen Leistungen 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages nicht übersteigen. Das ursprüngliche maximale Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung beträgt 1 609 911,45 EUR. Für die noch ausstehenden Leistungen ist es notwendig, das maximale Abrufvolumen auf 1 900 000 EUR zu erhöhen. Es handelt sich daher um eine Erhöhung von 300 000 EUR, welche den genannten Schwellenwert von 50% nicht übersteigt.
Die gegenständliche Vertragsänderung erfüllt daher die in § 365 Abs 3 Z 6 BVergG normierten Bedingungen und stellt somit eine zulässige unwesentliche Vertragsänderung dar.
Mit der gegenständlichen Bekanntmachung kommt die AG ihrer Pflicht gemäß § 365 Abs 4 BVergG nach.
- Auftragswert des Auftrages bzw. Wertumfang der Rahmenvereinbarung ohne Umsatzsteuer, vor der Änderung:
- 1.609.911,45 €
- Auftragswert der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung:
- 1.900.000,00 €
- Der bzw. zumindest ein Auftragnehmer der zusätzlichen bzw. geänderten Leistung ist ein KMU:
- Nein